§ 1 Geltungsbereich der AGB
- Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen der diplomierten Lern-, Legasthenie-, und Dyskalkulietrainerin nach EREL Nicole Wirth.
- Soweit im Folgenden die Begrifflichkeit Dienstleisterin verwendet wird, ist damit Frau Nicole Wirth gemeint. Soweit im Folgenden die Begrifflichkeit Dienstberechtigte/Vertragspartner verwendet wird, sind damit unsere Kunden gemeint.
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Im Folgenden: AGB) gelten für alle unsere Rechtsgeschäfte, Angebote und Verträge mit und an unsere Vertragspartner. Die AGB gelten außerdem, wenn der Dienstberechtigte Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des Privatrechtes oder ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
- Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Dienstleisterin mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Dienstleistungen schließt.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Vertragspartner werden hiermit bereits zurückgewiesen und werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Dienstleistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
- Diese AGB gelten insbesondere für die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in Form von Lerntraining/ Legasthenietraining / Dyskalkulietraining/ Vorschultraining/ Sensoriktraining/ Pony reiten/ Hausbesuchen. Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Dienstleisterin gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle, schriftliche Vereinbarungen mit der Dienstleisterin (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung erforderlich.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von den Dienstberechtigten uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Dienstbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Dienstleisterin und dem Dienstberechtigten/Vertragspartner ist der geschlossene Dienstvertrag, einschließlich dieser AGB.
- Die Bestellung der Dienstleistung durch den Dienstberechtigten gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Dienstvertrag nichts Anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- Werden Zugangsbestätigungen (schriftlich, in Textform) durch uns versandt, liegt darin noch keine verbindliche Annahme des Auftrages, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
- Die Annahme kann durch uns entweder mündlich, schriftlich oder durch die Erbringung der Dienstleistung an den Dienstberechtigten erklärt werden.
- Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich bestehender Geschäftsbeziehungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Vergütungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertragspartner nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfalle können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wobei Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
§ 3 Dienstleistungsfrist, Teildienstleistungen, Unmöglichkeit der Dienstleistung, Dienstleistungsverzug, Kündigung
- Angaben zu Dienstleistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart.
- Wir sind zur Teildienstleistung berechtigt, soweit dies für den Dienstberechtigten zumutbar ist.
- Die Dienstleisterin haftet nicht für die Unmöglichkeit der Dienstleistung oder für Dienstleistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, unvorhersehbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußere Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann (beispielsweise Blitzschlag, Erdbeben, Pandemie). Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Dienstleistungs- oder Dienstleistungspflichten um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern ein solches Ereignis der Dienstleisterin die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Dienstberechtigte zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Sofern wir verbindliche Dienstleistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Dienstberechtigten hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Dienstleistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Dienstleistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Dienstberechtigten werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere Krankheit der Dienstleisterin und Krankheit der Pferde oder ein Todesfall in der Familie.
- Jede Vertragspartei kann den Dienstleistungsvertrag bis zum 3. Kalendertag eines jeden Kalendermonates zum Ende des jeweiligen Kalendermonats ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 4 Ort der Dienstleistung, Beginn und Ende der Dienstleistungseinheit, Absage der Dienstleistungseinheit, Verbot- Warn- und Hinweispflichten, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Rauchverbot
- Die Dienstleistung erfolgt am Geschäftssitz in: Heiligenkreuz 2, 91555 Feuchtwangen, an dem auch der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist.
- Die vereinbarte Dienstleistungseinheit ist verbindlich und beginnt pünktlich zum vereinbarten Vertragsbeginn und endet pünktlich zum vereinbarten Vertragsende. Vereinbarte Dienstleistungseinheiten, welche nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistungseinheit abgesagt werden, werden entsprechend der vereinbarten Vergütung für den Ausfallzeitraum in Rechnung gestellt. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstberechtigte den Umstand des Ausfalles zu verschulden hat. Verschulden des Dienstberechtigten liegt vor, wenn der Dienstberechtigte entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
- Vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung und nach dem zeitlichen Ende der vereinbarten Dienstleistung, übernimmt die Dienstleisterin keine Aufsichtspflicht gegenüber den Dienstberechtigten.
- Die Dienstleisterin belehrt und weist den Dienstberechtigten hiermit daraufhin hin, dass dieser während der gesamten tatsächlichen Durchführung der Dienstleistung verpflichtet ist, einen ordnungsgemäßen geprüften, genormten und bruch- und splitterfreien Reithelm zu tragen hat. Für die Durchführung der Dienstleistung ist damit zwingende Voraussetzung, dass der Dienstberechtigte einen ordnungsgemäßen geprüften, genormten und bruch- und splitterfreien Reithelm trägt (Heimpflicht). Die Durchführung der Dienstleistung ohne ordnungsgemäß geprüften, genormten, bruch- und splitterfreien Reithelm ist für den Dienstberechtigten verboten und ist der Dienstberechtigten nicht gestattet. Die Dienstleistende ist berechtigt die Durchführung der Dienstleistung zu verweigern und abzusagen, wenn der Dienstberechtigte gegen die vorgenannte Verpflichtung verstößt.
- Für die tatsächliche Durchführung der Dienstleistung ist zwingende Voraussetzung, dass der Dienstberechtigte über die gesamte Dauer der Dienstleistung ordnungsgemäßes festes Schuhwerk trägt. Die Dienstleistende ist berechtigt, die Durchführung der Dienstleistung zu verweigern und abzusagen, wenn der Dienstberechtigte gegen die vorgenannte Verpflichtung zum Tragen von festem Schuhwerk verstößt.
- Für die tatsächliche Durchführung der Dienstleistung ist zwingende Voraussetzung, dass der Dienstberechtigte über die gesamte Dauer der Dienstleistung ordnungsgemäße wetterfeste Kleidung trägt. Das Tragen von Kleidern, Röcken und kurzen Hasten ist bei der Durchführung der Dienstleistung nicht gestattet. Die Dienstleistende ist berechtigt, die Durchführung der Dienstleistung zu verweigern und abzusagen, wenn der Dienstberechtigte gegen die vorgenannte Verpflichtung zum Tragen von wetterfester Kleidung verstößt.
- Die Dienstleisterin weist den Dienstberechtigten daraufhin, dass die Kleidung der Dienstberechtigten bei Durchführung der Dienstleistung verschmutzt bzw. beschädigt werden kann. Die Dienstleisterin übernimmt für die während der Dienstleistung verschmutzte oder beschädigte Kleidung keine Haftung, soweit sie diese nicht selbst verschmutzt oder beschädigt hat.
- Die Dienstberechtigte wird darauf hingewiesen und darüber belehrt, dass auf dem gesamten Vertragsgelände unter der Anschrift Heiligenkreuz 2, 91555 Feuchtwangen, absolutes Rauchverbot herrscht und gilt. Im Fall der Zuwiderhandlung ist die Dienstleistende berechtigt, die Dienstberechtigte vom Vertragsgrundstück zu verweisen.
- Das Betreten des Vertragsgrundstückes ist nur für die Durchführung der Dienstleistung gestattet. Das Betretungsrecht bezieht sich lediglich auf die Bereiche, welche für die Durchführung der Dienstleistung zwingend erforderlich sind. Der Dienstberechtigten ist es nicht gestattet Stallungen oder andere Räumlichkeiten zu betreten, welche für die Durchführung der Dienstleistung nicht erforderlich sind. Näheres wird durch die örtliche Beschilderung am Vertragsort bestimmt. Die Dienstleisterin behält sich das Recht vor, die Dienstberechtigte im Fall der Zuwiderhandlung vom Geschäftssitz zu verweisen.
- Die Dienstleisterin weist den Dienstberechtigten daraufhin, dass es im Rahmen der Durchführung der Dienstleistung unter anderem zu Zeckenbissen, Mückenstichen oder anderweitigen Insektenstichen kommen kann. Die Dienstleisterin übernimmt keine Haftung für Zeckenbisse, Mückenstiche oder anderweitige Insektenstiche, welche der Dienstberechtigten im Rahmen der Dienstleistung entstehen können. Die Teilnahme an den Dienstleistungseinheiten geschieht auf eigene Gefahr und eigenes Risiko der Dienstberechtigten, soweit keine gesetzlich zwingenden Vorschriften entgegenstehen.
- Die Dienstleisterin weist die Dienstberechtigte daraufhin, dass es trotz sorgfältiger Unterweisung passieren kann, dass sich Teilnehmer im Rahmen der Durchführung der Dienstleistung verletzten können. Die Teilnahme an den Dienstleistungseinheiten ist jedem Dienstberechtigten freigestellt. Der Reitsport und der Umgang mit den Pferden beinhaltet Gefahren und Risiken, wie zum Beispiel einen Biss, einen Huftritt oder Stürze, die oft weder vorhersehbar noch vermeidbar sind. Die Pferde werden von der Dienstleisterin sorgfältig ausgewählt und ausgebildet, aber auch bei besonderer Vorsicht und Sorgfalt kann es dennoch zu Verletzungen oder Einschränkungen (z.B. Muskelkater) kommen. Die Einheiten sind auf die jeweiligen Fähigkeiten der Kinder abgestimmt, die Ponys sind aufgrund der Herdenhaltung ruhig und ausgeglichen. Den- noch handelt es sich um Fluchttiere, die nicht in jeder Situation berechenbar sind. Die Teilnahme an den Dienstleistungseinheiten geschieht auf eigene Gefahr und eigenes Risiko der Dienstberechtigten, soweit keine gesetzlich zwingenden Vorschriften entgegenstehen.
- Für die Durchführung der Dienstleistung ist zwingende Voraussetzung, dass die Dienstberechtigte eine gesetzliche Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung eigens unterhält beziehungsweise diese durch Dritte unterfällt. Die Dienstleistende ist berechtigt, vor Beginn der Dienstleistung, einen entsprechenden Nachweis der Versicherung anzufordern.
- Im Falle der Absage von Dienstleistungseinheiten durch die Dienstleisterin selbst, steht der Dienstleisterin das Recht zu, den Dienstberechtigten entsprechende Ersatztermine anzubieten.
- Der Dienstleisterin obliegt gegenüber den Dienstberechtigten das Hausrecht.
§ 5 Preise, Mehrleistungen, Zahlungsbedingungen, Zurückhaltung der Dienstleistung, Preisanpassung
- Die Preise geltend für die in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Dienstleistungen und den Dienstleistungsumfang -sofern eine solche nicht vorhanden ist- im vereinbarten Dienstleistungsumfang. Beauftragte Mehr -oder Sonderdienstleistungen werden gesondert berechnet.
- Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem geschlossenen Dienstvertrag. Die Preise verstehen sich in EURO. Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Zusätzlich zu den Nettopreisen fällt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an.
- Die Bezahlung der Vergütung erfolgt nach folgenden Zahlungsmodalitäten:
Die Vergütung erfolgt jeweils per (2) Vorkasse entweder in Form einer Barzahlung vor Ort oder per Banküberweisung.- Einzeln vereinbarte Dienstleistungseinheiten werden vor Ort am Geschäftssitz vor Beginn der Dienstleistung in bar bezahlt.
- Vereinbarte Monatsdienstleistungseinheiten werden entweder am Geschäftssitz vor Ort oder per Banküberweisung zum 3. jeden Kalendermonats vor Beginn der Dienstleistung gezahlt.Banküberweisung auf folgendes Konto:
Sparkasse Ansbach
IBAN: DE29 7655 0000 0009 546805
BIC: BYLADEMlANSMaßgeblich für den Zahlungseingang ist der Zugang auf unserem Konto oder die Barzahlung vor Ort.Die Erfüllung tritt erst mit der Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Konto der Dienstleisterin ein. Falls wir bei Beginn der vereinbarten Dienstleistungseinheit keinen Zahlungseingang auf unserem Konto oder eine Barzahlung vor Ort verzeichnen können, behält sich die Dienstleisterin das Recht vor, die Dienstleistung zurückzubehalten.
- Soweit vertraglich pauschale Preise vereinbart worden sind, gelten diese Preise für den im Vertrag festgelegten Zeitraum. Nach Ablauf des Preisbindungszeitraums gelten die Tagessatz aktuellen Preise.
- Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Erfolgt im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung über die Annahme eines Schecks oder Wechsels werden diese lediglich zahlungshalber entgegengenommen.
§ 6 Fälligkeit und Verzug der Vergütungsforderung, Kündigung des Vertrages
- Die Zahlung der Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig und zu leisten.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
- Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, werden sämtliche weiteren offenen Vergütungsforderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig gestellt.
- Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. - Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Für den Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts oder Kündigungsrecht durch uns nach Abs. 5 oder im Falle der Nichtabnahme einer bereits erbrachten Dienstleistung, ist der Dienstberechtigte verpflichtet, an uns eine pauschale Dienstleistungsausfallentschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Vergütungspreises zu zahlen. Dabei behalten wir uns vor, einen höheren Schadensersatz zu fordern, wenn und soweit für den Eintritt des höheren Schadens ein Nachweis erbracht wird. Der Dienstberechtigten bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Jede Vertragspartei hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 7 Mitwirkungsobliegenheit des Dienstberechtigten, Weisungsbefugnis
- Zur Durchführung der Dienstleistungseinheiten und zur Einschätzung des Leistungsstandes ist es sinnvoll, dass die Dienstleistungsberechtigten der Dienstleisterin im Vorfeld einen Aufnahmebogen, Schularbeiten oder anderweitige Leistungsnachweise mitteilt bzw. ausfüllt. Die Zurverfügungstellung der vorgenannten Unterlagen steht den Dienstberechtigten frei und besteht aufgrund freiwilliger Basis.
- Der Dienstleisterin steht das Recht zu, der Dienstberechtigten im Rahmen der Durchführung der Dienstleistung Weisungen zu erteilen, soweit diese für die Durchführung der Dienstleistungseinheit, die Sicherheit der Durchführung der Dienstleistung oder aufgrund der Regelungen dieser AGB erforderlich ist. Der Dienstberechtigten obliegt die Verpflichtung, den Weisung Folge zu leisten, soweit diese für diese für die Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist.
§ 8 Gesetzliche Grundlagen, Kein Erfolg
- Für die Rechte der Dienstberechtigten und der Dienstleisterin aus dem Dienstvertrag gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
- Gesetzliche Grundlagen für die Vertragsdurchführung sind die Vorschriften des Dienstvertragsrechtes. Die Dienstberechtigte wird darauf hingewiesen, dass die Dienstleisterin bezüglich ihrer Dienstleistung keine medizinischen Diagnosen oder einen medizinischen Lern- oder Heilerfolg schuldet. Die Dienstleisterin haftet nicht für den medizinischen oder anderweitigen Heil- oder Lernerfolg der Dienstberechtigten. Die vereinbarte Dienstleistung ersetzt im Krankheitsfall keinen Besuch beim Arzt oder eine medizinische Behandlung oder Diagnose.
§ 9 Haftungsausschluss
- Die Haftung der Dienstleisterin auf Schadenersatz gegenüber Dienstberechtigten ist eingeschränkt und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderweitiges ergibt.
- Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Dienstleistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Dienstleistung typischerweise zu erwarten sind.
- für garantierte Beschaffenheitsvereinbarungen
- für verschuldensunabhängige gesetzliche Ansprüche
- In den übrigen Fällen ist die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, es gilt eine zwingende gesetzliche Regelung.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann die Dienstberechtigte nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Dienstleistende die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse – oder Haftungsbeschränkungen gelten in gleichen Umfang zugunsten Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Dienstleisterin.
- Soweit die Dienstleistende technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Dienstleisterin übernimmt im Rahmen der Durchführung der Dienstleistung für den Verlust oder Beschädigung von persönlichen Sachen oder für Sachen, welche sich am Vertragsort befinden, keine Haftung, soweit diese Beschädigung oder der Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Dienstleisterin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgte oder die Haftung aus anderweitigen gesetzlichen Vorschriften zwingend geboten ist (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit).
§ 10 Verjährung
Die Verjährung richtet sich nach den jeweils anwendbaren und geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Geheimhaltung
An unseren Dienstleistungen, Dienstleistungsmaterialien und Dienstleistungsgegenständen (zum Beispiel Reithelm) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Beendigung der Dienstleistungseinheit an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Dienstvertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und der Dienstberechtigten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist die Dienstberechtigte Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Heiligenkreuz 2, 91555 Feuchtwangen (Amtsgericht oder Landgericht Ansbach) maßgebend. Entsprechendes gilt, wenn der Dienstberechtigte Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Dienstleistung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand der Dienstberechtigten zu erheben. vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.